Bei grösserem Farbverbrauch und längerer Spritzdauer sei die Abluft der Absaugwand ins Freie zu führen. Weiter führte die SUVA aus, es müsse ein Betriebsstundenzähler vorhanden sein, so dass rechtzeitig erkannt werde, wann die Aktivkohle ersetzt werden müsse. Die Anlage sei nach den Angaben des Herstellers zu warten. Es müsse ein geeigneter Atemschutz getragen werden.26 24 Gesetz vom 4. November 1992 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG; BSG 832.01) 25 Verordnung vom 19. Mai 1993 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAV; BSG 832.011)