a) Gewerbsmässig betriebene Beschichtungs- oder Bedruckungsanlagen für Oberflächen mit Farben, Lacken etc. bedürfen einer Anlagegenehmigung durch das beco und setzen ein entsprechendes Gesuch voraus (vgl. Art. 16 ABAG24 i.V.m. Art. 5 und Anhang I Ziff. 2.12 ABAV25). Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren vor der BVE ein nachträgliches Gesuch für eine Anlagegenehmigung für Farbspritzarbeiten mit Verwendung einer mobilen Farbnebelabsaugwand Typ LC 4000 mit Typ 5 Ventilator und dreistufigem Filtersystem eingereicht.