Im Weiteren ist der angefochtene Entscheid mit den Auflagen des AWA zu ergänzen, die diese im Amtsbericht vom 23. Februar 2015 der Klarheit halber formuliert hat. Diese Auflagen betreffen nicht nur die Farbspritzarbeiten (siehe nachstehende Erwägung), sondern auch die Nutzung der Aussenflächen. 4. Anlagegenehmigung für Farbspritzarbeiten (nachträgliches Gesuch)