g) Nach dem Gesagten ist die Auflage in Ziff. 2.1, letzter Punkt, des angefochtenen Entscheides wie folgt zu ersetzen:  Der Güterumschlag (Auf- und Abladen von Fahrzeugen) muss im Gebäudeinnern erfolgen. Die Parkplätze und die befestigte Aussenfläche (Vorplatz) dürfen nicht als Umschlagplatz benutzt werden. 21 Vorakten des Regierungsstatthalteramtes, pag. 40 22 Vgl. Vorakten des Regierungsstatthalteramtes, pag. 90 23 Fotobeilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2014 13