f) Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass in der Werkstatt genügend Platz für die Anlieferung von Fahrzeugen vorhanden ist. Die Werkstatt ist mit ihrer Grundfläche von 240 m2 (ohne Galerie) zwar nicht besonders gross. Die Beschwerdegegnerin hat aber nachvollziehbar belegt, dass die Anlieferung und das Abladen eines Autos in der Werkstatt möglich sind.23 Die Auflage steht ausserdem in Einklang mit Art. 19 Abs. 2 ÜV, wonach die Anlieferung auf dem Grundstück zu erfolgen hat, und stellt sicher, dass kein öffentlicher Raum dafür beansprucht wird.