Die Beschwerdegegnerin hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, dass das Ein- und Ausladen der Fahrzeuge in der Werkstatt erfolgen könne. Mit Eingabe vom 26. August 2014 bekräftigte sie, die angelieferten Fahrzeuge würden im Werkstattinnern abgeladen. Sie beabsichtige nicht, die Aussenfläche als Umschlagplatz zu benutzen.