Es ergibt sich bereits aus der Baubewilligung von 2008, dass weder die Parkplätze noch der asphaltierte Vorplatz für das Auf- oder Abladen von Fahrzeugen genutzt werden dürfen. Deshalb würde es eigentlich genügen, die Auflage von Ziffer 2.1, wonach der Güterumschlag auf den Parkplätzen zu erfolgen hat, lediglich aufzuheben. Der Klarheit halber ist es hier aber angebracht, die Auflage aufzunehmen, dass der Güterumschlag im Werkstattinneren erfolgen muss und die Parkplätze sowie der Vorplatz nicht als Umschlagplatz genutzt werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, dass das Ein- und Ausladen der Fahrzeuge in der Werkstatt erfolgen könne.