Das AWA erklärte mit Stellungnahme vom 30. Juli 2014, dass der Vorplatz zwar mit einem befestigten Belag versehen sei. Diese Aussenfläche werde aber nicht in die Schmutzwasserkanalisation, sondern in die Versickerungsanlage der Gewerbebaute entwässert, weshalb eine Nutzung als Umschlagplatz nicht zulässig sei. Anlieferungen und Abtransporte müssten in der Werkstatt erfolgen. Das AWA hielt weiter fest, eine Nutzung des befestigten Vorplatzes als Umschlagplatz würde voraussetzen, dass die Fläche über einen Schlammsammler in die Schmutzwasserkanalisation entwässert werde. Falls Unfallfahrzeuge angeliefert würden, wäre zusätzlich ein Mineralölabscheider notwendig.