Auf den Parkplätzen, die einen wasserdurchlässigen Belag aufweisen, ist somit sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen untersagt. So sind weder der Güterumschlag der Carrosseriewerkstatt (Auf- und Abladen von Fahrzeugen) noch Arbeiten an den zu reparierenden Fahrzeugen gestattet, ebenso wenig dürfen Abbruchfahrzeuge oder reparaturbedürftige Fahrzeuge darauf abgestellt werden. Auch der asphaltierte Vorplatz der Carrosseriewerkstatt steht für den Güterumschlag nicht zur Verfügung. Das AWA erklärte mit Stellungnahme vom 30. Juli 2014, dass der Vorplatz zwar mit einem befestigten Belag versehen sei.