d) Der Güterumschlag der Carrosseriewerkstatt umfasst zu reparierende Fahrzeuge und Unfallfahrzeuge, bei denen Öl bzw. wassergefährdende Stoffe auslaufen können, was nach den Bestimmungen von Art. 6 und 7 GSchG und den gewässerschutzrechtlichen Auflagen die Nutzung des Parkplatzes ausschliesst. Die Auflage von Ziff. 2.1, wonach der Güterumschlag auf den Parkplätzen erfolgen soll, lässt sich nicht aufrechterhalten.