In Ziffer 2.2 lauten die Gewässerschutzauflagen wie folgt:  «Die Werkstattentwässerung darf nur für die Ableitung von Schneeschmelz- / Abtropfwasser verwendet werden.  Der Parkplatz darf nur für das Abstellen von immatrikulierten Fahrzeugen oder Fahrzeugen wie Occasionen, die gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die technischen Anforderungen an die Strassenfahrzeuge fahrbar sind, genutzt werden. Jegliches Abstellen von Abbruchfahrzeugen, Fahrzeugen, an denen Arbeiten zu verrichten sind, sowie anderen Materialien ist nicht zulässig.»