Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihrer Beschwerdeantwort, es sei ihre Sache, wie sie sich organisiere, um die Auflagen der Baubewilligung zu erfüllen. Der beschränkte Umschlag von angeliefertem Material könne ohne weiteres im Gebäudeinnern abgewickelt werden. b) Stoffe, die Wasser verunreinigen können, dürfen nicht versickern. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde einer Versickerung zugeführt werden (vgl. Art. 6 und 7 GSchG20). Gemäss Art. 18 Abs. 2 ÜV müssen Parkflächen mit einem wasserdurchlässigen Belag erstellt werden, was vorliegend geschehen ist.