a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parkplätze dürften aufgrund des wasserdurchlässigen Belags nicht als Umschlagplatz benützt werden. Es sei utopisch anzunehmen, dass die Anlieferung in der kleinen Carrosseriewerkstatt erfolgen könne, zumal diese vor jeder Anlieferung durch einen Lastwagen ausgeräumt werden müsste. Bereits heute werde regelmässig die öffentliche Strasse für die Anlieferung zur Carrosseriewerkstatt benützt. Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihrer Beschwerdeantwort, es sei ihre Sache, wie sie sich organisiere, um die Auflagen der Baubewilligung zu erfüllen.