Die Carrosseriewerkstatt entspricht der damals (und heute) in Art. 7 ÜV vorgesehenen gewerblichen Nutzung (Reparaturwerkstatt). Mit ihrer Geschossfläche von rund 310 m2 (Werkstatt inkl. Galerie) ist sie ein Kleinbetrieb. Bei einer separaten Betrachtungsweise wären für diesen Betrieb gemäss Art. 52 BauV16 ein bis maximal zehn Parkplätze erforderlich. Direkt vor der Carrosseriewerkstatt befinden sich zwei Parkplätze, was der Baubewilligung von 2011 entspricht.17 Ausserdem kann die Beschwerdegegnerin ihre Zufahrt als Abstellplatz nutzen (sogenannte Abend- bzw. Wochenendparkplätze), da dieser Zugang nur die Carrosseriewerkstatt erschliesst.