b) Es trifft zu, dass die Zufahrt für die Anlieferung des gesamten Gebäudes nach der ÜO einzig auf der Nordseite zulässig wäre (vgl. Art. 3 und 19 ÜV11). Tatsache ist aber, dass das Gewerbegebäude, das allseitig Zugänge hat und keine Abladeflächen u.ä. aufweist, mit Gesamtbaubewilligung des früheren Regierungsstatthalters von Interlaken (heute Interlaken-Oberhasli) vom 3. Oktober 2008 bewilligt und längst erstellt wurde. Ob das Gebäude den Vorschriften der ÜO entspricht, ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Zu beurteilen ist nur das Nutzungsgesuch der eingemieteten Beschwerdegegnerin. Wie die BVE in einem anderen Verfahren festgestellt und das Verwaltungsgericht bestätigt hat, ist