Mit der Bewilligung der Carrosseriewerkstatt würden Sachzwänge geschaffen, welche die Umsetzung der ÜO verhindere, indem eine Erschliessung der südlich gelegenen Räume mit einem Lastwagenkorridor von der Nordseite her verunmöglicht würde. Weiter rügt sie, der Gebäudeblock H.______ verfüge über keine der von der ÜO vorausgesetzten Abladeflächen und Andockstellen auf dem Grundstück. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass einzig die Nutzung der Räumlichkeiten als Carrosserie / Spenglerei zu beurteilen sei. Die Zufahrt zu ihrem Betrieb bestehe und sei rechtskräftig bewilligt.