a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der ÜO seien die Zufahrten für das gesamte Gewerbegebäude ausschliesslich auf der Nordseite vorgesehen und deren Lage und Anzahl auf dem Überbauungsplan mit schwarzen Dreiecken gezeichnet. Beim betreffenden Gebäudeteil habe es nur ein Dreieck und diese einzige zulässige Zufahrt sei schon anderweitig vergeben. Es bestünden Ein- und Ausfahrten auf allen Gebäudeseiten, was illegal sei. Mit der Bewilligung der Carrosseriewerkstatt würden Sachzwänge geschaffen, welche die Umsetzung der ÜO verhindere, indem eine Erschliessung der südlich gelegenen Räume mit einem Lastwagenkorridor von der Nordseite her verunmöglicht würde.