g) Ein Augenschein war nicht erforderlich, da die tatsächlichen Verhältnisse anhand der Fotos genügend beurteilt werden konnten. Für die Klärung von fachspezifischen Fragen (gewässerschutzrechtliche Beurteilung des Güterumschlags, Beurteilung der Farbspritzarbeiten) waren Berichte und schriftliche Stellungnahmen der Fachbehörden zweckdienlich. Der Beweisantrag (Augenschein) wird deshalb abgewiesen. 2. Zufahrten, Parkplätze