40 Abs. 2 BauG können im Verfahren vor der BVE noch jene Verletzungen von Bundesrecht neu vorgebracht werden, die auch noch vor einer oberen Rechtsmittelinstanz erstmals vorgebracht werden könnten.7 Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen insbesondere das Umweltrecht und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden ‒ beides Rechtsgebiete, die bundesrechtlich geregelt sind (USG8, LRV9, ArG10 und weitere Erlasse). Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die neuen Rügen innert der Beschwerdefrist begründet vorgebracht werden (Art. 32 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat sie erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens und somit verspätet erhoben.