Die Einsprecher sind nach Art. 40 Abs. 2 BauG nur im Rahmen ihrer Einsprachegründe beschwerdebefugt, so dass neue Rügen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können. Anders als im bernischen Recht bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Baubewilligung an sich den Streitgegenstand. Trotz der Beschränkung der Rügegründe gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG können im Verfahren vor der BVE noch jene Verletzungen von Bundesrecht neu vorgebracht werden, die auch noch vor einer oberen Rechtsmittelinstanz erstmals vorgebracht werden könnten.7