f) Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe vom 16. August 2014 (eingegangen am 21. August 2014) erstmals Immissionen durch Schleif- und Farbarbeiten der Beschwerdegegnerin. Sie beantragt, die Baubewilligung sei mit Massnahmen für die Abluftbehandlung zu ergänzen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, darauf sei nicht einzutreten, da diese Rügen neu und somit verspätet seien.