e) Der Verfahrensgegenstand wird durch das Baugesuch umschrieben und begrenzt. Der Streitgegenstand kann im Verlauf des Verfahrens zwar auf einzelne Fragen beschränkt, nicht jedoch erweitert werden. Vorliegend ist nur das nachträgliche Baugesuch für die Nutzung eines Teils des Gebäudes H.________ als Carrosseriewerkstatt 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-