d) Wenn die erforderliche Beziehungsnähe gegeben ist, kann die Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung alle Einwendungen vorbringen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken, indem ihr im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 35c Abs. 1 BauG). Dieser Nutzen kann darin bestehen, dass das Bauvorhaben − vorliegend die Nutzung der Räumlichkeiten als Carrosseriewerkstatt − nicht realisiert werden kann, wenn sie mit ihrer Rüge durchdringt.6 Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.