Die Distanz zwischen den Betrieben der Parteien beträgt rund 90 m, sie befinden sich auch nicht an den gleichen Strassen. Der Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin liegt jedoch gegenüber dem Gebäude H.________ und praktisch bei der Einmündung der Seitenstrasse, die zur Carrosseriewerkstatt führt. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem die Anlieferung der Carrosseriewerkstatt und eine ungenügende Anzahl Parkplätze. Der Güterumschlag der Beschwerdegegnerin sowie ein allfälliger Suchverkehr können sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auswirken. Sie ist somit vom Bauvorhaben betroffen und daher auch in materieller Hinsicht legitimiert.