können tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Vorausgesetzt ist aber eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache, welche naturgemäss die Nachbarn haben. Bei Bauprojekten ist die räumliche Beziehungsnähe von grosser Bedeutung. Entscheidend ist nicht ein allgemeiner Distanzwert, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall. Legitimiert sind insbesondere Eigentümer oder dinglich Berechtigte von direkt angrenzenden Grundstücken oder von solchen, die nur durch eine Strasse vom Baugrundstück getrennt sind. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft jedoch so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens.5