c) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin teilgenommen und ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Dies allein genügt jedoch noch nicht. Die Beschwerdelegitimation setzt weiter voraus, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG4). Diese Interessen