b) Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich. Sie macht aber geltend, dass die Carrosseriewerkstatt an einer Seitenstrasse liege, weshalb die Beschwerdeführerin von der Erschliessung der Carrosseriewerkstatt (Ein- und Ausfahrten, Anlieferung, Parkplätze) nicht betroffen sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen tatsächlichen Nutzen aus der Beschwerde, da der Gebäudekomplex H_______ längst bestehe und nicht mehr verhindert werden könne. Es sei somit kein Rechtsschutzinteresse an diesen Rügen gegeben.