a) Gesamtbauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 9 und 11 KoG2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 BauG3). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.