Der Geschäftsbereich Arbeitsbedingungen des beco hielt mit Stellungnahme vom 28. November 2014 fest, dass im Baugesuch der Beschwerdegegnerin keine Farbspritzanlage oder Farbspritzarbeiten genannt seien, weshalb solche Arbeiten unter dem Gesichtspunkt Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht beurteilt worden seien. Das Rechtsamt stellte in Aussicht, die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, dass keine Farbspritzarbeiten ausgeführt werden dürfen und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Einreichung einer Projektänderung.