Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob die Anlagegenehmigung überhaupt Farbspritzarbeiten umfasst, erfolgten weitere Abklärungen beim beco. Der Geschäftsbereich Arbeitsbedingungen des beco hielt mit Stellungnahme vom 28. November 2014 fest, dass im Baugesuch der Beschwerdegegnerin keine Farbspritzanlage oder Farbspritzarbeiten genannt seien, weshalb solche Arbeiten unter dem Gesichtspunkt Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht beurteilt worden seien.