Das Rechtsamt holte beim beco einen Bericht zu den Schleif- und Farbspritzarbeiten der Beschwerdegegnerin ein. Der Geschäftsbereich Immissionsschutz des beco hielt mit Bericht vom 22. September 2014 fest, dass die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung eingehalten seien. Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob die Anlagegenehmigung überhaupt Farbspritzarbeiten umfasst, erfolgten weitere Abklärungen beim beco.