4. Auf Ersuchen des Rechtsamts reichte die Gemeinde Fotos des Vorplatzes der umstrittenen Carrosseriewerkstatt ein. Das Rechtsamt stellte in Aussicht, die im Gesamtbauentscheid verfügte Auflage zum Güterumschlag durch die Anordnung zu ersetzen, dass der Güterumschlag im Gebäudeinnern erfolgen muss. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Das Rechtsamt liess durch das Amt für Wasser und Abfall (AWA) klären, ob auch der Vorplatz für den Güterumschlag der Carrosseriewerkstatt genutzt werden dürfe, was dieses mit Stellungnahme vom 30. Juli 2014 verneinte. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und