3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2014 ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Stellungnahme vom 16. April 2014, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.