Parzelle Unterseen Gbbl. Nr. I.________ mit Unterbaurecht Nr. J.________ liegt im Perimeter der Überbauungsordnung (ÜO) K.________. Mit Gesamtbauentscheid vom 17. März 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung. 2. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin am 29. März 2014 mit Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 17. März 2014 und Erteilung des Bauabschlags. Ihre Rügen betreffen insbesondere die Ein- und Ausfahrten, die Anlieferung sowie die Anzahl Abstellplätze für Autos sowie Fahrräder und Motorfahrräder.