betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 17. März 2014 (bbew 190/2013; Carrosseriewerkstatt) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin betreibt in einem Teil des Gewerbegebäudes H.________ eine Carrosseriewerkstatt mit Spenglerei. Am 22. August 2013 reichte sie dafür ein nachträgliches Baugesuch ein. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache. Die 2