6. a) Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner drei Viertel der Parteikosten im Umfang von Fr. 6'457.30, ausmachend Fr. 4'856.50 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen. b) Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer einen Viertel der Parteikosten im Umfang von Fr. 7'020.00, ausmachend Fr. 1'755.00 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen. IV. Eröffnung