2. Die Projektänderung vom 21. November 2014 wird bewilligt. Dem Beschwerdeführer wird die Baubewilligung für das Anbringen einer Aussenisolation auf drei Seiten des Gebäudes C.________ Strasse Nr. erteilt. Insoweit wird der Bauabschlag der Gemeinde Ipsach vom 23. Januar 2014 mit Ausnahme der Ziffer 5.4 (Regelung Kostenpflicht) aufgehoben. Insofern ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.