f) Durch das Projektänderungsgesuch des Beschwerdeführers ist der Bauabschlag der Gemeinde Ipsach vom 23. Januar 2014 gegenstandslos geworden. Im Dispositiv dieses Entscheids wird der Bauabschlag daher der Klarheit halber mit Ausnahme der Ziffer 5.4 (Regelung der Verfahrenskosten) aufgehoben. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 1'633.50 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gemeinde ist für das Inkasso dieser Kosten zuständig. III. Entscheid