Die Baukosten sprechen dagegen für eine eher unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die möglichen Auswirkungen für den Beschwerdeführer für eine durchschnittliche Bedeutung. Aufgrund der umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses somit insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Aufwand von Fr. 6'500.00 als angemessen. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von Fr. 520.00 (8 % von Fr. 6'500.00). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer demnach einen Viertel der Parteikosten im Umfang von Fr. 7'020.00, ausmachend Fr. 1'755.00 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen.