d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Nach dem Gesagten unterliegt der Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegner zu einem Viertel. Der Beschwerdegegner hat daher dem Beschwerdeführer einen Viertel, der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner drei Viertel der jeweiligen Parteikosten zu ersetzen.