Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'650.00, aufzuerlegen. Ein Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 550.00, wird dem Beschwerdegegner auferlegt, da er mit seinem Antrag auf Erteilung des Bauabschlags unterlag. 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 18