c) Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag, wonach das als erhaltenswert eingestufte Bauernhaus C.________ Strasse Nr. aus dem Bauinventar zu löschen ist, unterlegen. Zudem reichte er im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung ein, mit welcher er den Einwänden der Gemeinde und des Beschwerdegegners Rechnung trug. Schliesslich wurde die Projektänderung mit Auflagen zur Baugestaltung bewilligt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'650.00, aufzuerlegen.