b) Das Strasseninspektorat Seeland hat in seinem Bericht vom 11. Dezember 2014 festgehalten, dass der Gehweg und die Fahrbahn durch die Bauarbeiten und Gerüstbauten nicht gefährdet oder behindert werden dürfen. Zudem müsse vorgängig beim Strasseninspektorat Lyss ein Gesuch für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund eingereicht werden, falls während der Bauarbeiten öffentliches Terrain beansprucht werde. 25 VGE Nr. 22178 vom 12.09.2006 E. 2.3.2, VGE Nr. 22028 vom 21.02.2005 E. 3.2 17 Dieser Vorbehalt des Strasseninspektorats Seeland wird ebenfalls als Hinweis in das Entscheiddispositiv aufgenommen. 7. Kosten