Hinsichtlich der Auflage in Punkt 3 ist festzuhalten, dass diese nur deklaratorische Bedeutung hat. Sie weist lediglich auf geltendes Recht hin. Solche Hinweise gehören nicht zu den verbindlichen Anordnungen. Sie sind für den Beschwerdeführer aber auch nicht belastend. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird der Punkt 3 als Hinweis ins Dispositiv dieses Entscheids aufgenommen.