Die Auflage bezüglich der Fassadenfarbe in Punkt 2 ist somit unproblematisch und macht auch von der Sache her Sinn. Der Wortlaut in Punkt 2 der Auflage wird jedoch dahingehend präzisiert, dass die definitive Farbe der Fassade und der Fensterelemente vor Baubeginn vom Beschwerdeführer zu bemustern und der Gemeinde und dem Beschwerdegegner vorzulegen ist. Eine entsprechende Auflage wird im Entscheiddispositiv aufgenommen.