Die Fassadenfarbe ist hier im Grundsatz definiert. In der Eingabe vom 21. November 2014 hat der Beschwerdeführer festgehalten, es sei ein heller Grauton als Kontrast zum Sockelgeschoss vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, einzelne Nuancen einer bewilligten Farbe oder Materialgebung erst vor der Bauausführung bemustern zu lassen.25 Die Auflage bezüglich der Fassadenfarbe in Punkt 2 ist somit unproblematisch und macht auch von der Sache her Sinn.