3. Das Formular SB1 ist vor Baubeginn bei der Bauabteilung der Gemeinde einzureichen. Vorher darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden (Art. 1a Abs. 3 BauG). Die Baupolizeibehörde kann bei Baubeginn ohne vorgängiges Einreichen dieses Formulars die Einstellung der Bauarbeiten verfügen (Art. 46 Abs. 1 BauG). Das Formular SB2 ist unaufgefordert nach Beendigung der Bauarbeiten umgehend bei der Bauabteilung der Gemeinde einzureichen."