Die Auflagen stehen hier in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, sind durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Denkmalschutz) und für den Beschwerdeführer zumutbar. Die Auflagen, wonach die zweite Schicht der Fassadendämmung in der Dämmstärke von 6 cm ausgeführt werden muss und für die Fenstereinfassungen Rahmenelemente mit einem Stirnmass von 12 bis 15 cm zu verwenden sind, sind zulässig. Die Auflagen werden deshalb in Ziffer 3 des Dispositivs dieses Entscheids aufgenommen. Die Projektänderung ist damit bewilligungsfähig. 6. Nebenbestimmungen und Hinweise