g) Die zusätzlichen Massnahmen (Reduktion der Dämmstärke und Verbreiterung der Rahmenelemente für die Fenstereinfassungen) können mit Auflagen angeordnet werden. Sie dienen dem Schutz des Baudenkmals und haben für den Beschwerdeführer keinerlei Nachteile zur Folge. Mit der Verbreiterung der Fentsterleibungen erklärte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. März 2015 einverstanden. Auch lässt sich hier die Dämmstärke problemlos um 4 cm verringern. Die zweite Schicht der Fassadendämmung, bestehend aus einer Holzfaserdämmplatte des Typs "Diffutherm", kann in der Stärke von 6 cm angebracht werden. Solche Holzfaserdämmplatten sind im