f) Der Beschwerdeführer plant, eine 20 cm dicke Fassadendämmung anzubringen. Zudem sollen für die Fenstereinfassungen schmale Elemente eingesetzt werden. Die KDP und der Beschwerdegegner kritisieren zu Recht, das Erscheinungsbild des Gebäudes verändere sich damit stark. Mit der Reduktion der Dämmstärke um 4 cm und der Verbreiterung der Rahmenelemente für die Fenstereinfassungen auf 12 bis 15 cm kann der bauliche Eingriff jedoch auf ein ortsbild- und denkmalverträgliches Mass beschränkt werden. Die Mächtigkeit des Eingriffs kann durch die Reduktion der Dämmstärke deutlich reduziert werden. Das Aussehen des Gebäudes wird dadurch zwar unbestrittenermassen verändert.